opencaselaw.ch

BZ 2025 209

II. Beschwerdeabteilung

Zug OG · 2026-02-23 · Deutsch ZG
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. Mit Entscheid vom 26. September 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf Begehren des C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) über den A.________ (Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB; nachfolgend: Gesuchsteller) den Konkurs in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug (Verfahren EK 2025 713). 2. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Konkurs- dekrets. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 zu bezahlen. Diese Verfügung wurde per Einschreiben an die vom Gesuch- steller in der Beschwerde angegebene Adresse (H.________) gesandt, von der Post jedoch am 21. Oktober 2025 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Obergericht retourniert. Mit Einschreiben vom 5. November 2025 an die gleiche Adresse wurde der Gesuchsteller zur Zahlung des Kostenvorschusses innert fünf Tagen gemahnt. Auch diese Sendung wurde von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurückgesandt, worauf sie dem Gesuchsgegner per A-Post nochmals zugesandt wurde. Mit Verfügung vom 26. November 2025 trat der Prä- sident der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts auf die Beschwerde zufolge Nichtleis- tung des Kostenvorschusses nicht ein. Dieser Entscheid wurde dem Gesuchsteller am

27. November 2025 zugestellt (Verfahren BZ 2025 143). 3. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 stellte der Gesuchsteller bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts den Antrag, die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gemäss Ver- fügung vom 5. November 2025 sei wiederherzustellen und der Entscheid vom 26. November sei aufzuheben, unter Kostenfolge zulasten des Gesuchstellers. Der Gesuchsgegner reichte keine Vernehmlassung ein.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Der Gesuchsteller bringt zur Begründung des Fristwiederherstellungsgesuch im Wesentli- chen Folgendes vor:

E. 1.1 Er sei ein gemeinnütziger Verein, der das Anbieten von F.________ sowie damit zusammen- hängenden Veranstaltungen bezwecke, und trainiere ausschliesslich Kinder im Alter zwi- schen fünf und elf Jahren. Da sich der Vorstandspräsident stark auf die sportlich-operative Tätigkeit konzentriert und administrative Aufgaben vernachlässigt habe, sei es beim Gesuch- steller zu verschiedenen organisatorischen Mängeln gekommen. Um diese zu beheben, hätte der Verein im Frühjahr 2025 personell neu aufgestellt werden sollen. So habe im Mai 2025 die Zusammenarbeit mit G.________, dem Vater eines beim Verein aktiven Spielers, begon- nen. G.________ hätte die Funktion als Co-Präsident des Vereins übernehmen sollen. Er sei indes nie von der Vereinsversammlung in den Vorstand gewählt worden; er habe damit keine formelle Funktion für den Gesuchsteller ausgeführt. Gleichwohl habe er nach mündlicher Ab- sprache mit dem Vorstandspräsidenten ehrenamtlich gewisse Aufgaben übernommen. Dazu hätten namentlich administrative Aufgaben (z.B. Korrespondenz oder Betreuung der Online- Präsenz) gezählt, bei denen dringender Handlungsbedarf bestanden habe.

Seite 3/7

E. 1.2 Das Rechtsdomizil des Gesuchstellers befinde sich seit seiner Gründung Anfang 2024 an der I.________. Aus Kostengründen sei im Sommer 2025 beabsichtigt worden, das Domizil an die H.________, zu verlegen. G.________ sei Verwaltungsratsmitglied der J.________ AG, die an dieser Adresse über Büroräumlichkeiten verfüge. In dieser Funktion habe er angebo- ten, diese Adresse für den Verein zu nutzen. Der Domizilwechsel sei indes nie vollzogen worden. Weder habe der Vorstand über die Domizilverlegung Beschluss gefasst, noch sei je ein Mietvertrag betreffend die H.________ abgeschlossen worden. Der Gesuchsteller habe diese Adresse nur bei der Anmeldung beim K.________ im Sommer 2025 und in der Be- schwerdeschrift vom 8. Oktober 2025 im Verfahren BZ 2025 143 – mit der irrtümlichen Be- zeichnung als neuer "Sitz" – kommuniziert. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens habe G.________ seine faktische Tätigkeit für den Gesuchsteller beendet. Am 13. Oktober 2025 habe er dem Vorstandspräsidenten telefonisch mitgeteilt, dass ihm die Motivation zur Fortführung seiner Tätigkeiten fehle und er diese einstellen wolle. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei die zuverlässige Zustellung der Post des Vereins an die H.________, nicht mehr gewährleistet gewesen. Leider habe es der Vorstandspräsident, der mit Gerichtsverfah- ren wenig vertraut und damals nicht anwaltlich beraten gewesen sei, unterlassen, das Ober- gericht hierüber umgehend zu informieren.

E. 1.3 Das Schreiben des Obergerichts vom 10. Oktober 2025 sei dem Vorstand nicht zur Kenntnis gebracht worden. Laut Aussage des Vorstands und von G.________ sei dieses Schreiben nicht zugestellt worden. Das Schreiben vom 5. November 2025 sei nach Ablauf der Abholfrist ans Obergericht retourniert worden. G.________ habe auf Anfrage des Vereinsvorstands angegeben, er habe im fraglichen Zeitraum keine Abholeinladung der Post erhalten. Folglich habe der Gesuchsteller keine Möglichkeit gehabt, von der Verfügung des Obergerichts vom

E. 1.4 Bei der Beurteilung des Verschuldens sei vorliegend zu berücksichtigen, dass der Gesuch- steller kein professionell organisiertes Wirtschaftsunternehmen sei, sondern ein gemeinnüt- ziger Verein im Freizeitbereich, der von juristischen Laien geleitet werde. Dass der Vor- standspräsident dem Obergericht bei Einreichung der Beschwerde vorschnell die H.________ als Domizil angegeben habe (noch bevor der Gesuchsteller dort ein Domizil be- gründet habe) und dass er diese Adressangabe nach dem "Rücktritt" von G.________ am

13. Oktober 2025 nicht berichtigt habe, könne dem damals nicht anwaltlich vertretenen Ge- suchsteller höchstens als leichtes Verschulden zur Last gelegt werden, weshalb das Frist- wiederherstellungsgesuch gutzuheissen sei. 2. Der Gesuchsteller bestreitet zunächst, das Schreiben vom 10. Oktober 2025 erhalten zu ha- ben; auch sei ihm keine Abholeinladung für das Schreiben vom 5. November 2025 zugestellt worden. Er bestreitet damit, dass die Post ihm die Einladungen zur Abholung der Kostenvor- schussverfügung vom 10. Oktober 2025 sowie der Mahnung vom 5. November 2025 zuge- stellt hat. Damit macht er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

Seite 4/7 2.1 Eine eingeschriebene Postsendung (bzw. eine Gerichtsurkunde), die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als abgeholt, sofern der Empfänger mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Bei eingeschrie- benen Postsendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis (Abholungseinladung) ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Dies gilt namentlich auch dann, wenn die Sendung im elektronischen Suchsystem "Track & Trace" der Schweizerischen Post erfasst ist. Es findet in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers aus- fällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_1009/2021 vom

13. Dezember 2021 E. 3 mit Hinweisen, ferner Urteil des Bundesgerichts 2C_1037/201 vom

27. Januar 2022 E. 2.2). 2.2 In der Beschwerde vom 8. Oktober 2025 gab der Gesuchsteller als "Sitz" und Adresse "H.________", an. Die gerichtlichen Mitteilungen, namentlich die Kostenvorschussverfügung sowie die entsprechende Mahnung, sind damit gültig an diese Adresse gesandt worden, auch wenn dort kein Rechtsdomizil begründet wurde. Der Gesuchsteller selbst hat das Ver- fahren vor Obergericht angehoben und musste deshalb mit der Zustellung gerichtlicher Sen- dungen rechnen. Gemäss den von der Post zurückgesandten Kuverts mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" wurden ihm die fraglichen Sendungen vom 10. Oktober und 5. November 2025 zur Abholung gemeldet und die Abholfristen auf den 20. Oktober bzw. 12. November 2025 angesetzt. Der Gesuchsteller nennt keinerlei Umstände, die auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung schliessen lassen. Er beschränkt sich auf die Behauptung, er habe die Abholungseinladungen nicht erhalten. Der Gegenbeweis gelingt ihm damit nicht, zumal es ohnehin höchst unwahrscheinlich erscheint, dass ihm beide Male keine Abholungseinladung zugestellt wurde. Die Mahnung vom 5. November 2025 zur Leis- tung des Kostenvorschusses ist dem Gesuchsteller damit gültig am 12. November 2025 zu- gestellt worden. Die Gehörsrüge erweist sich als unbegründet. Demgemäss ist zu prüfen, ob die versäumte Mahnfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses wiederhergestellt werden kann. 3. 3.1 Art. 33 SchKG behandelt gemäss seiner Marginalie die Änderung und Wiederherstellung von Fristen. Diese Bestimmung gilt u.a. für die vom SchKG festgelegten Fristen in gerichtlichen Verfahren. Diese sind Bestandteil des Betreibungs- und Konkursverfahrens und nicht des gerichtlichen Verfahrens. Die entsprechenden Bestimmungen der ZPO, insbesondere Art. 148 ZPO betreffend die Wiederherstellung finden diesfalls keine Anwendung, doch ist aufgrund von Art. 33 Abs. 4 SchKG das Gericht sachlich zuständig, über die Wiederherstel- lung zu entscheiden. Art. 31 SchKG verweist nur für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen auf die ZPO. Die vom Gericht angesetzten Fristen (z.B. zur Einreichung eines Kostenvorschusses oder einer Replik) sowie die gesetzlichen Fristen der ZPO sind in-

Seite 5/7 des keine Fristen des SchKG, weshalb sich deren Wiederherstellung nach Art. 148 ZPO rich- tet (Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 2a). 3.2 Der Gesuchsteller verlangt im Beschwerdeverfahren BZ 2025 143 betreffend Konkurseröff- nung die Wiederherstellung der 5-tägigen Mahnfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. Massgebende gesetzliche Bestimmung hierfür ist gemäss der zitierten Lehre Art. 148 ZPO und nicht Art. 33 SchKG. 4. Nach Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Abs. 2). Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden (Abs. 3).

E. 5 Der Gesuchsteller nahm die Präsidialverfügung vom 26. November 2025 am Folgetag in Empfang und erhielt damit Kenntnis von der verpassten Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses. Die zehntägige Frist zur Stellung eines Wiederherstellungsgesuchs begann dem- nach am 28. November 2025 zu laufen und endete am 9. Dezember 2025 (der 7. Dezember 2025 war ein Sonntag und der 8. Dezember 2025 ein Feiertag). Das Gesuch um Fristwieder- herstellung erfolgte somit innerhalb der Frist gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO. Sodann ist auch die Frist von Art. 148 Abs. 3 ZPO eingehalten. Auf das Gesuch ist einzutreten.

E. 6.1 Die Wiederherstellung ist nur möglich, wenn die Wahrung der Frist objektiv oder subjektiv unmöglich war. Sie kann nur bewilligt werden, wenn die säumige Partei ohne oder nur aus leichtem Verschulden die Säumnis bewirkt hat. Damit schliesst schweres Verschulden die Wiederherstellung aus. Die damit relevante Unterscheidung zwischen grobem und leichtem Verschulden ist gradueller Art. Inwiefern eine Partei oder ihre Vertretung ein leichtes oder ein schweres Verschulden trifft, wird grundsätzlich nach den konkreten Umständen anhand eines objektivierten Sorgfaltsmassstabs beurteilt. Der anzuwendende Massstab hat dabei insofern zu variieren, als auch die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei zu berück- sichtigen sind. So ist im Geschäftsverkehr mehr Sorgfalt als im privaten Umgang zu erwar- ten. Das leichte Verschulden umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts jedes Verhalten, das – ohne dass es akzeptierbar oder entschuldbar wäre – nicht zum schwerwiegenden Vorwurf gereicht. Schweres (grobes) Verschulden liegt im Allgemeinen dann vor, wenn die säumige Person elementare Sorgfaltspflichten, die für jeden vernünftigen Menschen zwingend sind, verletzt. Zwar wird von einem Laien eine geringere Sorgfalt ver- langt, diesen trifft aber dann ein schweres Verschulden, wenn er einen Prozess im schriftli- chen Verfahren selber führt, ohne sich nach den Verfahrensvorschriften zu erkundigen. Pünktlichkeit zu Gerichtsterminen ist auch von juristischen Laien zu erwarten. Das Verges- sen einer Frist oder eines Termins ohne spezielle Umstände bildet ein grobes Verschulden, ebenso Säumnis wegen Liegenlassens der Post, ohne dieselbe zu öffnen, oder weil der Empfänger einer gerichtlichen Sendung ohne Deutschkenntnisse sich nicht über deren Inhalt erkundigt. Wer von einem laufenden Verfahren Kenntnis hat und deshalb mit der Zustellung von diesbezüglichen Entscheiden oder damit zusammenhängenden Publikationen rechnen muss, hat Vorkehrungen zu treffen, dass trotz seiner Abwesenheit eine Zustellung vollzogen

Seite 6/7 und allfällige Fristen und Termine eingehalten werden können. Gerade von juristischen Per- sonen ist zu erwarten, dass diese so organisiert sind, dass jemand für sie entsprechend han- deln kann. Selbstverschuldete zeitliche Bedrängnis, grosser Geschäftsandrang oder Arbeits- belastung sind in der Regel ebenfalls kein leichtes Verschulden, welches eine Wiederherstel- lung rechtfertigen würde. Ausnahmen sind dann gerechtfertigt, wenn eine solche Belastung nicht oder nur kaum vorhersehbar war (Fuchs, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 148 ZPO N 7 f. mit Hin- weisen; vgl. ferner Frei, Berner Kommentar, 2. A. 2026, Art. 148 ZPO N 8 ff.; Gozzi, Basler Kommentar, 4. A. 2025, Art. 148 ZPO N 9 ff.)

E. 6.2 Der Gesuchsteller ist eine juristische Person. Zwar betreibt er nicht ein wirtschaftliches Un- ternehmen zur Erzielung von Gewinnen, sondern ist gemeinnützig tätig. Gleichwohl ist von ihm zu erwarten, dass er so organisiert ist, dass jemand für ihn handeln kann. Dieser Pflicht ist er offenkundig nicht in hinreichendem Masse nachgekommen. Obwohl er sich gemäss seiner eigenen Darstellung seit Frühjahr 2025 über die mangelhafte Organisation der admi- nistrativen Belange im Klaren war, hat er in der Folge bloss unzureichende Massnahmen zur Behebung dieser Mängel eingeleitet. Weder wurde G.________, dessen Geschäftsadresse als Domizil fungieren sollte, formell als Organ gewählt, noch erfolgte eine Domizilverlegung an den neuen Ort. Als G.________ während des laufenden Beschwerdeverfahrens dem Vor- standspräsidenten mitteilte, dass er seine Tätigkeit als faktisches Organ niederlege und da- mit keine administrativen Tätigkeiten für den Gesuchsteller mehr ausüben werde, versäumte es der Vorstandpräsident, das Obergericht über die Ungültigkeit der in der Beschwerde an- gegebenen Zustelladresse (H.________) zu orientieren. Dies ist umso unverständlicher, als der Gesuchsteller selbst einräumt, dass ab diesem Zeitpunkt die zuverlässige Zustellung der Post des Vereins an die H.________ nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Die Pflicht, das Gericht während eines laufenden Konkursverfahrens über die aktuelle Adresse zu informie- ren, ist elementar; sie gilt auch für Laien. Das Versäumnis des Gesuchstellers, das Oberge- richt im Beschwerdeverfahren über die aktuell gültige Adresse zu informieren, stellt somit ein grobes Verschulden dar (vgl. Hoffmann-Nowotny/ Brunner, in: Oberhammer und andere [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 148 ZPO N 7 mit Hinweis auf ZR 1964 Nr. 27). Demnach kann der Gesuchsteller nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass er von der am 5. November 2025 angesetzten Mahnfrist zur Leistung des Kostenvorschusses keine Kenntnis erlangt hat. Das Gesuch um Wiederherstellung dieser Frist ist daher abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Gesuchsteller aufzu- erlegen.

Seite 7/7 Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Das Gesuch des A.________ um Wiederherstellung der am 5. November 2025 angesetzten 5-tägigen Mahnfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren BZ 2025 143 wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 400.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschie- bende Wirkung.
  4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2025 713) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 209 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 23. Februar 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Gesuchsteller, gegen C.________, vertreten durch D.________, Gesuchsgegner, betreffend Wiederherstellung der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 26. September 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf Begehren des C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) über den A.________ (Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB; nachfolgend: Gesuchsteller) den Konkurs in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug (Verfahren EK 2025 713). 2. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Konkurs- dekrets. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 zu bezahlen. Diese Verfügung wurde per Einschreiben an die vom Gesuch- steller in der Beschwerde angegebene Adresse (H.________) gesandt, von der Post jedoch am 21. Oktober 2025 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Obergericht retourniert. Mit Einschreiben vom 5. November 2025 an die gleiche Adresse wurde der Gesuchsteller zur Zahlung des Kostenvorschusses innert fünf Tagen gemahnt. Auch diese Sendung wurde von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurückgesandt, worauf sie dem Gesuchsgegner per A-Post nochmals zugesandt wurde. Mit Verfügung vom 26. November 2025 trat der Prä- sident der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts auf die Beschwerde zufolge Nichtleis- tung des Kostenvorschusses nicht ein. Dieser Entscheid wurde dem Gesuchsteller am

27. November 2025 zugestellt (Verfahren BZ 2025 143). 3. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 stellte der Gesuchsteller bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts den Antrag, die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gemäss Ver- fügung vom 5. November 2025 sei wiederherzustellen und der Entscheid vom 26. November sei aufzuheben, unter Kostenfolge zulasten des Gesuchstellers. Der Gesuchsgegner reichte keine Vernehmlassung ein. Erwägungen 1. Der Gesuchsteller bringt zur Begründung des Fristwiederherstellungsgesuch im Wesentli- chen Folgendes vor: 1.1 Er sei ein gemeinnütziger Verein, der das Anbieten von F.________ sowie damit zusammen- hängenden Veranstaltungen bezwecke, und trainiere ausschliesslich Kinder im Alter zwi- schen fünf und elf Jahren. Da sich der Vorstandspräsident stark auf die sportlich-operative Tätigkeit konzentriert und administrative Aufgaben vernachlässigt habe, sei es beim Gesuch- steller zu verschiedenen organisatorischen Mängeln gekommen. Um diese zu beheben, hätte der Verein im Frühjahr 2025 personell neu aufgestellt werden sollen. So habe im Mai 2025 die Zusammenarbeit mit G.________, dem Vater eines beim Verein aktiven Spielers, begon- nen. G.________ hätte die Funktion als Co-Präsident des Vereins übernehmen sollen. Er sei indes nie von der Vereinsversammlung in den Vorstand gewählt worden; er habe damit keine formelle Funktion für den Gesuchsteller ausgeführt. Gleichwohl habe er nach mündlicher Ab- sprache mit dem Vorstandspräsidenten ehrenamtlich gewisse Aufgaben übernommen. Dazu hätten namentlich administrative Aufgaben (z.B. Korrespondenz oder Betreuung der Online- Präsenz) gezählt, bei denen dringender Handlungsbedarf bestanden habe.

Seite 3/7 1.2 Das Rechtsdomizil des Gesuchstellers befinde sich seit seiner Gründung Anfang 2024 an der I.________. Aus Kostengründen sei im Sommer 2025 beabsichtigt worden, das Domizil an die H.________, zu verlegen. G.________ sei Verwaltungsratsmitglied der J.________ AG, die an dieser Adresse über Büroräumlichkeiten verfüge. In dieser Funktion habe er angebo- ten, diese Adresse für den Verein zu nutzen. Der Domizilwechsel sei indes nie vollzogen worden. Weder habe der Vorstand über die Domizilverlegung Beschluss gefasst, noch sei je ein Mietvertrag betreffend die H.________ abgeschlossen worden. Der Gesuchsteller habe diese Adresse nur bei der Anmeldung beim K.________ im Sommer 2025 und in der Be- schwerdeschrift vom 8. Oktober 2025 im Verfahren BZ 2025 143 – mit der irrtümlichen Be- zeichnung als neuer "Sitz" – kommuniziert. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens habe G.________ seine faktische Tätigkeit für den Gesuchsteller beendet. Am 13. Oktober 2025 habe er dem Vorstandspräsidenten telefonisch mitgeteilt, dass ihm die Motivation zur Fortführung seiner Tätigkeiten fehle und er diese einstellen wolle. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei die zuverlässige Zustellung der Post des Vereins an die H.________, nicht mehr gewährleistet gewesen. Leider habe es der Vorstandspräsident, der mit Gerichtsverfah- ren wenig vertraut und damals nicht anwaltlich beraten gewesen sei, unterlassen, das Ober- gericht hierüber umgehend zu informieren. 1.3 Das Schreiben des Obergerichts vom 10. Oktober 2025 sei dem Vorstand nicht zur Kenntnis gebracht worden. Laut Aussage des Vorstands und von G.________ sei dieses Schreiben nicht zugestellt worden. Das Schreiben vom 5. November 2025 sei nach Ablauf der Abholfrist ans Obergericht retourniert worden. G.________ habe auf Anfrage des Vereinsvorstands angegeben, er habe im fraglichen Zeitraum keine Abholeinladung der Post erhalten. Folglich habe der Gesuchsteller keine Möglichkeit gehabt, von der Verfügung des Obergerichts vom

5. November 2025 und der darin erfolgten Fristansetzung Kenntnis zu nehmen. Diese Un- kenntnis habe den Grund für die Säumnis gebildet. Erst am 27. November 2025, als G.________ dem Vorstand den Nichteintretensentscheid weitergeleitet habe, sei der Säum- nisgrund beseitigt worden. 1.4 Bei der Beurteilung des Verschuldens sei vorliegend zu berücksichtigen, dass der Gesuch- steller kein professionell organisiertes Wirtschaftsunternehmen sei, sondern ein gemeinnüt- ziger Verein im Freizeitbereich, der von juristischen Laien geleitet werde. Dass der Vor- standspräsident dem Obergericht bei Einreichung der Beschwerde vorschnell die H.________ als Domizil angegeben habe (noch bevor der Gesuchsteller dort ein Domizil be- gründet habe) und dass er diese Adressangabe nach dem "Rücktritt" von G.________ am

13. Oktober 2025 nicht berichtigt habe, könne dem damals nicht anwaltlich vertretenen Ge- suchsteller höchstens als leichtes Verschulden zur Last gelegt werden, weshalb das Frist- wiederherstellungsgesuch gutzuheissen sei. 2. Der Gesuchsteller bestreitet zunächst, das Schreiben vom 10. Oktober 2025 erhalten zu ha- ben; auch sei ihm keine Abholeinladung für das Schreiben vom 5. November 2025 zugestellt worden. Er bestreitet damit, dass die Post ihm die Einladungen zur Abholung der Kostenvor- schussverfügung vom 10. Oktober 2025 sowie der Mahnung vom 5. November 2025 zuge- stellt hat. Damit macht er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

Seite 4/7 2.1 Eine eingeschriebene Postsendung (bzw. eine Gerichtsurkunde), die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als abgeholt, sofern der Empfänger mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Bei eingeschrie- benen Postsendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis (Abholungseinladung) ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Dies gilt namentlich auch dann, wenn die Sendung im elektronischen Suchsystem "Track & Trace" der Schweizerischen Post erfasst ist. Es findet in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers aus- fällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_1009/2021 vom

13. Dezember 2021 E. 3 mit Hinweisen, ferner Urteil des Bundesgerichts 2C_1037/201 vom

27. Januar 2022 E. 2.2). 2.2 In der Beschwerde vom 8. Oktober 2025 gab der Gesuchsteller als "Sitz" und Adresse "H.________", an. Die gerichtlichen Mitteilungen, namentlich die Kostenvorschussverfügung sowie die entsprechende Mahnung, sind damit gültig an diese Adresse gesandt worden, auch wenn dort kein Rechtsdomizil begründet wurde. Der Gesuchsteller selbst hat das Ver- fahren vor Obergericht angehoben und musste deshalb mit der Zustellung gerichtlicher Sen- dungen rechnen. Gemäss den von der Post zurückgesandten Kuverts mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" wurden ihm die fraglichen Sendungen vom 10. Oktober und 5. November 2025 zur Abholung gemeldet und die Abholfristen auf den 20. Oktober bzw. 12. November 2025 angesetzt. Der Gesuchsteller nennt keinerlei Umstände, die auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung schliessen lassen. Er beschränkt sich auf die Behauptung, er habe die Abholungseinladungen nicht erhalten. Der Gegenbeweis gelingt ihm damit nicht, zumal es ohnehin höchst unwahrscheinlich erscheint, dass ihm beide Male keine Abholungseinladung zugestellt wurde. Die Mahnung vom 5. November 2025 zur Leis- tung des Kostenvorschusses ist dem Gesuchsteller damit gültig am 12. November 2025 zu- gestellt worden. Die Gehörsrüge erweist sich als unbegründet. Demgemäss ist zu prüfen, ob die versäumte Mahnfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses wiederhergestellt werden kann. 3. 3.1 Art. 33 SchKG behandelt gemäss seiner Marginalie die Änderung und Wiederherstellung von Fristen. Diese Bestimmung gilt u.a. für die vom SchKG festgelegten Fristen in gerichtlichen Verfahren. Diese sind Bestandteil des Betreibungs- und Konkursverfahrens und nicht des gerichtlichen Verfahrens. Die entsprechenden Bestimmungen der ZPO, insbesondere Art. 148 ZPO betreffend die Wiederherstellung finden diesfalls keine Anwendung, doch ist aufgrund von Art. 33 Abs. 4 SchKG das Gericht sachlich zuständig, über die Wiederherstel- lung zu entscheiden. Art. 31 SchKG verweist nur für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen auf die ZPO. Die vom Gericht angesetzten Fristen (z.B. zur Einreichung eines Kostenvorschusses oder einer Replik) sowie die gesetzlichen Fristen der ZPO sind in-

Seite 5/7 des keine Fristen des SchKG, weshalb sich deren Wiederherstellung nach Art. 148 ZPO rich- tet (Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 2a). 3.2 Der Gesuchsteller verlangt im Beschwerdeverfahren BZ 2025 143 betreffend Konkurseröff- nung die Wiederherstellung der 5-tägigen Mahnfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. Massgebende gesetzliche Bestimmung hierfür ist gemäss der zitierten Lehre Art. 148 ZPO und nicht Art. 33 SchKG. 4. Nach Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Abs. 2). Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden (Abs. 3). 5. Der Gesuchsteller nahm die Präsidialverfügung vom 26. November 2025 am Folgetag in Empfang und erhielt damit Kenntnis von der verpassten Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses. Die zehntägige Frist zur Stellung eines Wiederherstellungsgesuchs begann dem- nach am 28. November 2025 zu laufen und endete am 9. Dezember 2025 (der 7. Dezember 2025 war ein Sonntag und der 8. Dezember 2025 ein Feiertag). Das Gesuch um Fristwieder- herstellung erfolgte somit innerhalb der Frist gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO. Sodann ist auch die Frist von Art. 148 Abs. 3 ZPO eingehalten. Auf das Gesuch ist einzutreten. 6. 6.1 Die Wiederherstellung ist nur möglich, wenn die Wahrung der Frist objektiv oder subjektiv unmöglich war. Sie kann nur bewilligt werden, wenn die säumige Partei ohne oder nur aus leichtem Verschulden die Säumnis bewirkt hat. Damit schliesst schweres Verschulden die Wiederherstellung aus. Die damit relevante Unterscheidung zwischen grobem und leichtem Verschulden ist gradueller Art. Inwiefern eine Partei oder ihre Vertretung ein leichtes oder ein schweres Verschulden trifft, wird grundsätzlich nach den konkreten Umständen anhand eines objektivierten Sorgfaltsmassstabs beurteilt. Der anzuwendende Massstab hat dabei insofern zu variieren, als auch die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei zu berück- sichtigen sind. So ist im Geschäftsverkehr mehr Sorgfalt als im privaten Umgang zu erwar- ten. Das leichte Verschulden umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts jedes Verhalten, das – ohne dass es akzeptierbar oder entschuldbar wäre – nicht zum schwerwiegenden Vorwurf gereicht. Schweres (grobes) Verschulden liegt im Allgemeinen dann vor, wenn die säumige Person elementare Sorgfaltspflichten, die für jeden vernünftigen Menschen zwingend sind, verletzt. Zwar wird von einem Laien eine geringere Sorgfalt ver- langt, diesen trifft aber dann ein schweres Verschulden, wenn er einen Prozess im schriftli- chen Verfahren selber führt, ohne sich nach den Verfahrensvorschriften zu erkundigen. Pünktlichkeit zu Gerichtsterminen ist auch von juristischen Laien zu erwarten. Das Verges- sen einer Frist oder eines Termins ohne spezielle Umstände bildet ein grobes Verschulden, ebenso Säumnis wegen Liegenlassens der Post, ohne dieselbe zu öffnen, oder weil der Empfänger einer gerichtlichen Sendung ohne Deutschkenntnisse sich nicht über deren Inhalt erkundigt. Wer von einem laufenden Verfahren Kenntnis hat und deshalb mit der Zustellung von diesbezüglichen Entscheiden oder damit zusammenhängenden Publikationen rechnen muss, hat Vorkehrungen zu treffen, dass trotz seiner Abwesenheit eine Zustellung vollzogen

Seite 6/7 und allfällige Fristen und Termine eingehalten werden können. Gerade von juristischen Per- sonen ist zu erwarten, dass diese so organisiert sind, dass jemand für sie entsprechend han- deln kann. Selbstverschuldete zeitliche Bedrängnis, grosser Geschäftsandrang oder Arbeits- belastung sind in der Regel ebenfalls kein leichtes Verschulden, welches eine Wiederherstel- lung rechtfertigen würde. Ausnahmen sind dann gerechtfertigt, wenn eine solche Belastung nicht oder nur kaum vorhersehbar war (Fuchs, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 148 ZPO N 7 f. mit Hin- weisen; vgl. ferner Frei, Berner Kommentar, 2. A. 2026, Art. 148 ZPO N 8 ff.; Gozzi, Basler Kommentar, 4. A. 2025, Art. 148 ZPO N 9 ff.) 6.2 Der Gesuchsteller ist eine juristische Person. Zwar betreibt er nicht ein wirtschaftliches Un- ternehmen zur Erzielung von Gewinnen, sondern ist gemeinnützig tätig. Gleichwohl ist von ihm zu erwarten, dass er so organisiert ist, dass jemand für ihn handeln kann. Dieser Pflicht ist er offenkundig nicht in hinreichendem Masse nachgekommen. Obwohl er sich gemäss seiner eigenen Darstellung seit Frühjahr 2025 über die mangelhafte Organisation der admi- nistrativen Belange im Klaren war, hat er in der Folge bloss unzureichende Massnahmen zur Behebung dieser Mängel eingeleitet. Weder wurde G.________, dessen Geschäftsadresse als Domizil fungieren sollte, formell als Organ gewählt, noch erfolgte eine Domizilverlegung an den neuen Ort. Als G.________ während des laufenden Beschwerdeverfahrens dem Vor- standspräsidenten mitteilte, dass er seine Tätigkeit als faktisches Organ niederlege und da- mit keine administrativen Tätigkeiten für den Gesuchsteller mehr ausüben werde, versäumte es der Vorstandpräsident, das Obergericht über die Ungültigkeit der in der Beschwerde an- gegebenen Zustelladresse (H.________) zu orientieren. Dies ist umso unverständlicher, als der Gesuchsteller selbst einräumt, dass ab diesem Zeitpunkt die zuverlässige Zustellung der Post des Vereins an die H.________ nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Die Pflicht, das Gericht während eines laufenden Konkursverfahrens über die aktuelle Adresse zu informie- ren, ist elementar; sie gilt auch für Laien. Das Versäumnis des Gesuchstellers, das Oberge- richt im Beschwerdeverfahren über die aktuell gültige Adresse zu informieren, stellt somit ein grobes Verschulden dar (vgl. Hoffmann-Nowotny/ Brunner, in: Oberhammer und andere [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 148 ZPO N 7 mit Hinweis auf ZR 1964 Nr. 27). Demnach kann der Gesuchsteller nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass er von der am 5. November 2025 angesetzten Mahnfrist zur Leistung des Kostenvorschusses keine Kenntnis erlangt hat. Das Gesuch um Wiederherstellung dieser Frist ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Gesuchsteller aufzu- erlegen.

Seite 7/7 Urteilsspruch 1. Das Gesuch des A.________ um Wiederherstellung der am 5. November 2025 angesetzten 5-tägigen Mahnfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren BZ 2025 143 wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 400.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschie- bende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2025 713) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: